22. Oktober 2022
Lokstedt

Ärger um zu hohe Anwohner-Parktarife

Einige Straßenzüge fühlen sich benachteiligt

Im Heinrich-Kock-Weg sollen keine Bewohnerparkrechte gelten Foto: mf

LOKSTEDT Ab dem 21. November gelten in Eppendorf und Hoheluft-Ost fünf neue Bewohnerparkzonen. Anwohner/-innen diverser Lokstedter Straßen in UKE-Nähe können dann mit einem Bewohnerparkausweis gegen eine jährliche Gebühr von 70 Euro ohne Tickets in ihrer Straße parken.

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Bewohner des neuen Heinrich-Kock-Weges, die fürs Parken dann ein Ticket am Parkautomaten lösen müssen. Im Heinrich-Kock-Weg würden dann für tägliches Parken mit einem Tagesticket in Höhe von 10 Euro insgesamt 3650 Euro anfallen, in der benachbarten Lottestraße wären es 70 Euro im Jahr. Viele Anwohner/-innen finden das nicht gerecht.
Die zuständige Behörde für Verkehr und Mobitlitätswende (BVM) verweist darauf, dass das neugeschaffene Quartier bereits autoarm geplant wurde: „Teil des Konzeptes ist, das wurde bereits im breit angelegten Planungsprozess transparent vorab kommuniziert, dass für die Bewohner/-innen zahlreiche Parkmöglichkeiten in den Tiefgaragen des Quartiers geschaffen werden sollten“, erklärt BVM-Sprecher Dennis Krämer.

Parkplätze für Besucher

Zu den 395 Wohneinheiten würden mehr als 300 Tiefgaragenstellplätze inklusive Car-Sharing gehören. „Das ergibt ein sehr gutes Verhältnis von Wohneinheiten zu Parkständen.“ In der Straße gibt es lediglich 79 Parkplätze, die ausdrücklich Besucher/-innen des Quartiers zur Verfügung stehen sollen. Würde der Heinrich-Kock-Weg zur Bewohnerparkzone „wäre damit zu rechnen, dass insbesondere für Besucher/-innen und Pendler/-innen nur noch wenig Parkraum zur Verfügung stünde und der Parkdruck deutlich steigen würde.

Auch der Parksuchverkehr der umliegenden Straßen würde sich dorthin verlagern, auf Kosten der Verkehrssicherheit im Gebiet“, erklärt Krämer und verweist auf die Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen: „Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“

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