BERGEDORF Mit dem Jahresbeginn sind Änderungen in der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge in Kraft getreten. Im Rahmen einer Telefonaktion erreichten die Experten des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) dazu viele Anfragen unserer Leser. Hier die wichtigsten Antworten.
Was bedeutet die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für meine gesetzliche Rente?
Uwe Dressel, Versicherungsfachwirt: 2021 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 7.100 Euro, im Jahr 85.200 Euro. Das bedeutet: Bei entsprechendem Gehalt steigen ihre Rentenbeiträge, aber auch die spätere Rentenhöhe. Für Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenbeiträge abgeführt, es ist allerdings auch nicht rentenwirksam.
Haben die Änderungen auch Auswirkungen auf meine betriebliche Altersvorsorge?
Uwe Dressel: Ja, das haben Sie. Über die so genannte Entgeltumwandlung können Beiträge bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also maximal 568 Euro im Monat eingezahlt werden. Bis zu vier Prozent (monatlich maximal 284 Euro) sind zudem sozialversicherungsfrei. Diese Grenze gilt bei den Durchführungswegen der Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskassen und beim Sozialpartnermodell.
Es gibt doch die gesetzliche Rente. Warum soll ich überhaupt privat vorsorgen?
Jürgen Rohm, Versicherungsfachmann: Die gesetzliche Rente allein wird für eine Sicherung Ihres bisherigen Lebensstandards im Rentenalter nicht ausreichen. Wegen des andauernden Geburtenrückgangs und einer stetig zunehmenden Arbeitsproduktivität zahlen immer weniger Beschäftigte in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Als Gegenmaßnahme hat der Gesetzgeber beschlossen, das Rentenniveau der gesetzlichen Rente abzusenken, um sie langfristig finanzierbar zu halten. So beträgt das Rentenniveau gegenwärtig 48 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns, die durchschnittliche Rentenhöhe liegt aktuell bei rund 982 Euro im Monat – Tendenz weiter sinkend.
Lohnt es sich, weiter in meinen Riester-Vertrag einzuzahlen?
Martin Hardenacke, Versicherungsfachmann: Das kommt auf Ihren individuellen Vertrag an, aber in der Regel lautet die Antwort ja, weil Sie weiterhin die staatlichen Zulagen erhalten. Einzige Voraussetzung für die vollen Riester-Zulagen ist, dass Sie vier Prozent Ihres Vorjahresbruttolohns, mindestens aber 60 Euro pro Jahr, in Ihren Riester-Vertrag einzahlen. Zusätzlich können Sie die Einzahlungen in der Steuererklärung als Aufwendungen zur Altersvorsorge steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt subventioniert Ihre Vorsorgeleistungen also zusätzlich. Riester-Verträge eignen sich besonders für Geringverdiener. Eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern beispielsweise würde bei einer minimalen jährlichen Eigenleistung von 60 Euro insgesamt 775 Euro allein an staatlichen Förderzulagen bekommen.
Wie funktioniert eine fondsgebundene Rentenversicherung?
Jürgen Rohm: Im Kern braucht es dazu zwei Dinge: die Versicherung, die am Ende eine lebenslange Rente auszahlt, und mindestens einen Fondsanbieter, mit dem die Versicherungsgesellschaft zusammenarbeitet. Doch es gibt einige Punkte zu bedenken, zum Beispiel die Frage, wie die Erträge ausgezahlt werden sollen. Die Policen lassen das Sparen mit Investmentfonds aller Art zu – Aktien-, Renten- und Mischfonds ebenso wie die Indexfonds, auch als ETFs bekannt. Mit sogenannten Depotmodellen kann man die Wahl auch an Profis delegieren. Die Sparraten fließen – nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten – direkt in die gewählten Investmentfonds. Ein Knackpunkt ist das Thema Beitragsgarantie: Sie mindert die Renditechancen. Aufgrund des aktuellen Nullzinsumfelds und des historisch geringen Verlustrisikos von Aktien und Aktienfonds bei einer Anspardauer länger als 12 Jahren kann auf eine Beitragsgarantie verzichtet werden.
Wie kann ich als Selbstständiger trotz schwankender Einkünfte eine Altersvorsorge aufbauen?
Uwe Dressel: Sie können als Selbstständiger eine Basis-Rente abschließen. Lassen Sie sich dazu von einem Versicherungskaufmann beraten. Er kann Ihnen auch sagen, wie der Vertrag so gestaltet werden kann, dass auch bei unvorhergesehenen Einnahmeschwankungen der Altersvorsorgevertrag weiterläuft, beispielsweise über Stundungen oder temporäre Beitragsfreistellungen.